Was Inhalt der öffentlichen Interessen sei, denen Radio und Fernsehen nach ihrem weit umschriebenen Leistungsauftrag verpflichtet sind, kann unter anderem durch die allgemeinen Zielsetzungen der Verfassung näher konkretisiert werden. Art. 2 BV umschreibt die Aufgaben des Bundes wie folgt: Behauptung der Unabhängigkeit, Handhabung von Ruhe und Ordnung, Schutz der Freiheit und der Rechte und Behauptung der Wohlfahrt. Zur Verwirklichung und zum Schutz dieses Verfassungsauftrages sieht die Verfassung selbst Instrumente und Institutionen vor. Dazu gehört nach geltender Bundesverfassung auch die Armee.