Dies folgt im übrigen auch aus dem Gebot von Art. 55bis Abs. 2 BV und Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG, es sei der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben. Es ist schlechthin kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung auch an den elektronischen Medien entzogen sein dürfte (VPB 53.48 E. 3, S. 342). Davon kann auch nicht der Themenbereich von Armee und Landesverteidigung ausgenommen sein. 7.2. Was Inhalt der öffentlichen Interessen sei, denen Radio und Fernsehen nach ihrem weit umschriebenen Leistungsauftrag verpflichtet sind, kann unter anderem durch die allgemeinen Zielsetzungen der Verfassung näher konkretisiert werden.