Der Beschwerdeführer rügt, dass der Kurzfilm «Patt» diesen Aufgaben des Fernsehens widerspricht. 7.1. Dieser Leistungsauftrag, der bereits in Art. 55bis Abs. 2 BV verankert ist, enthält unter anderem auch das politische Mandat, den «Interessen des Landes» zu dienen sowie die «nationale Einheit und Zusammengehörigkeit» zu stärken. Es besteht gerade bei der Umschreibung und Konkretisierung so unbestimmter Begriffe die Gefahr einer problematischen Beengung der freien Meinungsbildung in der Gesellschaft. Bei der Auslegung der genannten unbestimmten Rechtsbegriffe ist der ebenfalls durch die Verfassung (Art. 55bis Abs. 3 BV) garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen.