5 Das Gebot der Ausgewogenheit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG wurde deshalb durch die Ausstrahlung des beanstandeten Beitrages nicht verletzt. 7. Nach Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG sollen die Programme unter anderem «insgesamt die kulturellen Werte des Landes wahren und fördern, sowie zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung beitragen». Der Beschwerdeführer rügt, dass der Kurzfilm «Patt» diesen Aufgaben des Fernsehens widerspricht.