Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass nur diese eine Ansicht und nicht die Vielfalt der Ansichten zum Ausdruck kam, wie es Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG verlangt. Wird ein Thema im Fernsehen angeschnitten, verlangt das Gebot der Ausgewogenheit (nach alter Terminologie) gemäss ständiger Praxis der UBI nicht, dass das erörterte Problem bei jeder Gelegenheit in seiner Gesamtheit, mit all seinen Teilaspekten und möglichen Interpretationen, dargestellt werden muss. Das Gebot der Ausgewogenheit ist vielmehr in der Regel lediglich bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen in einem dem Thema angepassten Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. VPB 53.49, S. 351; VPB 53.51, S. 358).