4 in satirischer Form eine Ansicht vermitteln wollte, die als solche erkennbar war. Eine Verletzung des Gebots der Sachgerechtigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 2. Satz Konzession SRG ist deshalb zu verneinen. 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass nur diese eine Ansicht und nicht die Vielfalt der Ansichten zum Ausdruck kam, wie es Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG verlangt.