3 Die UBI ist nach Art. 17 BB UBI lediglich befugt zu prüfen, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession verletze. Dabei sind gemäss konstanter Praxis die Programmgrundsätze des Veranstalters als solche für die UBI nicht massgeblich. Diese Grundsätze können jedoch, wenn nötig, von der UBI als Interpretationshilfen für die Auslegung der Konzessionsbestimmungen herbeigezogen werden (vgl. BGE 114 Ib 334 ff.). 5. Nach Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG sind unter anderem die Ereignisse sachgerecht darzustellen, und Ansichten müssen als solche erkennbar sein. Der Beschwerdeführer rügt nun, dass diese genannten Anforderungen verletzt werden.