1. und 2. (Legitimation) 3. Der Beschwerdeführer hat die beanstandete Sendung genau bezeichnet und dargetan, wodurch er Programmbestimmungen der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 I 11877 f.) als verletzt erachtet (Art. 15 Abs. 2 BB UBI). … 4. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen, ohne durch die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers gebunden zu sein.