19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (hiernach: SRG) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 1990 beantragt die SRG, es sei die Beschwerde abzuweisen. Zum beanstandeten Film nimmt sie wie folgt Stellung: Der Zeichentrickfilm sei punkto Personen, Ablauf der Handlung und Maschinerie eindeutig fiktiv. Form und Darstellung machten klar, dass es sich um eine die Wirklichkeit übersteigende, karikierende Aussage handle, die keine ernsthaften und objektiven Fakten wiedergebe.