2 Weise umgeformt, im Denken beschnitten und als uniformierte Marionette behandelt, wie dies der Film glaubhaft machen wolle. Auch die satirische Darstellung täusche nicht darüber hinweg, dass der Film tatsachenwidrig, unsachgerecht, unwahr und unsorgfältig recherchiert sei. Deshalb sei von der UBI auf Konzessionsverletzung zu erkennen… C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (hiernach: SRG) zur Stellungnahme eingeladen.