B. Gegen diese Sendung erhob am 16. März 1990 X (hiernach: Beschwerdeführer), zusammen mit 23 Mitunterzeichnern Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). In der Beschwerde wird beanstandet, dass der Trickfilm gegen die Programmzielsetzung verstosse, den Interessen des Landes zu dienen, die nationale Einheit und die Zusammengehörigkeit zu stärken. Er berichte nicht sachgerecht, sei destruktiv und verunglimpfe unsere Milizarmee.