{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-37--_1990-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001382.pdf?ID=150001382", "Checksum": "5d50c719f1d3d1fdb10af5b1f76870c1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 06.07.1990 JAAC 55.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 06.07.1990 JAAC 55.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 06.07.1990 JAAC 55.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:47", "Checksum": "b67b30e85b03fde75ee3d64a963aa281", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 06.07.1990 JAAC 55.37 \r\n\n 5\nDas Gebot der Ausgewogenheit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG\nwurde deshalb durch die Ausstrahlung des beanstandeten Beitrages nicht\nverletzt.\n7. Nach Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG sollen die Programme unter anderem\n«insgesamt die kulturellen Werte des Landes wahren und fördern, sowie\nzur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen\nBildung beitragen». Der Beschwerdeführer rügt, dass der Kurzfilm «Patt»\ndiesen Aufgaben des Fernsehens widerspricht.\n7.1. Dieser Leistungsauftrag, der bereits in Art. 55bis Abs. 2 BV verankert\nist, enthält unter anderem auch das politische Mandat, den «Interessen des\nLandes» zu dienen sowie die «nationale Einheit und Zusammengehörigkeit»\nzu stärken. Es besteht gerade bei der Umschreibung und Konkretisierung\nso unbestimmter Begriffe die Gefahr einer problematischen Beengung der\nfreien Meinungsbildung in der Gesellschaft. Bei der Auslegung der genannten\nunbestimmten Rechtsbegriffe ist der ebenfalls durch die Verfassung (Art. 55bis\nAbs. 3 BV) garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu\ntragen.\nIn diesem Sinne hat die UBI in ihrer Praxis stets festgestellt, dass entsprechend\ndem Grundanliegen der Presse- und Meinungsfreiheit es jedem Veranstalter\nerlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des\nstaatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinander\nzusetzen. Insbesondere muss auch an Radio und Fernsehen Kritik und\nOpposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende\nStrukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten und Institutionen\nmöglich sein. Dies folgt im übrigen auch aus dem Gebot von Art. 55bis\nAbs. 2 BV und Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG, es sei der Vielfalt der Ansichten\nangemessen Ausdruck zu geben. Es ist schlechthin kein Thema denkbar, das\neiner kritischen Erörterung auch an den elektronischen Medien entzogen sein\ndürfte (VPB 53.48 E. 3, S. 342). Davon kann auch nicht der Themenbereich von\nArmee und Landesverteidigung ausgenommen sein.\n7.2. Was Inhalt der öffentlichen Interessen sei, denen Radio und Fernsehen\nnach ihrem weit umschriebenen Leistungsauftrag verpflichtet sind, kann\nunter anderem durch die allgemeinen Zielsetzungen der Verfassung näher\nkonkretisiert werden. Art. 2 BV umschreibt die Aufgaben des Bundes wie\nfolgt: Behauptung der Unabhängigkeit, Handhabung von Ruhe und Ordnung,\nSchutz der Freiheit und der Rechte und Behauptung der Wohlfahrt. Zur\nVerwirklichung und zum Schutz dieses Verfassungsauftrages sieht die\nVerfassung selbst Instrumente und Institutionen vor. Dazu gehört nach\ngeltender Bundesverfassung auch die Armee.\nDabei ist stets zu beachten, dass auch die Verfassung in einem demokratischen\nStaat politischer Gestaltung nicht entzogen ist und sich massgeblich durch\ndiesen Prozess legitimiert. Im öffentlichen Meinungsbildungsprozess, im\nWechselspiel der Zustimmung und Ablehnung, Anerkennung und Kritik\nvollzieht sich Wandel und Gestaltung der Verfassung. Dieser Prozess kann\nnie seinen endgültigen Abschluss finden. Auch eine Volksabstimmung, die\nzuweilen eine markante Zäsur setzt, führt nicht zu einem unwiderruflichen\nAbschluss der politischen Diskussion und allenfalls einem endgültigen\n\n"}