{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-37--_1990-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001382.pdf?ID=150001382", "Checksum": "5d50c719f1d3d1fdb10af5b1f76870c1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 06.07.1990 JAAC 55.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 06.07.1990 JAAC 55.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 06.07.1990 JAAC 55.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:47", "Checksum": "b67b30e85b03fde75ee3d64a963aa281", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 06.07.1990 JAAC 55.37 \r\n\n 4\nin satirischer Form eine Ansicht vermitteln wollte, die als solche erkennbar\nwar. Eine Verletzung des Gebots der Sachgerechtigkeit im Sinne von Art. 4\nAbs. 2 2. Satz Konzession SRG ist deshalb zu verneinen.\n6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass nur diese eine Ansicht und nicht\ndie Vielfalt der Ansichten zum Ausdruck kam, wie es Art. 4 Abs. 2 Konzession\nSRG verlangt. Wird ein Thema im Fernsehen angeschnitten, verlangt das\nGebot der Ausgewogenheit (nach alter Terminologie) gemäss ständiger Praxis\nder UBI nicht, dass das erörterte Problem bei jeder Gelegenheit in seiner\nGesamtheit, mit all seinen Teilaspekten und möglichen Interpretationen,\ndargestellt werden muss. Das Gebot der Ausgewogenheit ist vielmehr in der\nRegel lediglich bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen in einem dem\nThema angepassten Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. VPB 53.49, S. 351; VPB\n53.51, S. 358).\n6.1. Es trifft zu, dass der Kurzfilm «Patt» einen einseitigen Charakter aufwies,\nindem er in satirischer Form ein kritisches Bild der Eingliederungspraxis in\ndie Schweizer Armee zeichnete. Doch bleibt zu berücksichtigen: Die Armee,\nihre staatliche und gesellschaftliche Funktion sind von jeher ein Dauerthema\nder nationalen Politik und in den Medien. Themen zur Armee werden\nhäufig und an verschiedensten Orten breit dargestellt und diskutiert. So ist\nauch im Fernsehen die Armee oft Gegenstand von Hintergrundsberichten,\nDiskussionen und Informationen jeglicher Art. Darunter fallen regelmässig\nauch Berichterstattungen über das Einrücken in Rekrutenschulen,\nWiederholungs- und Ergänzungskursen. Selbst der Beschwerdeführer weist\ndarauf hin, dass das Fernsehen in einer kurz darauf ausgestrahlten Ausgabe\ndes «Sonntagsmagazins» in wirklichkeitsgetreuer Art über den Wechsel vom\nzivilen ins soldatische Leben berichtet hat. Aufgrund der breitgefächerten\nInformationen und Meinungen über die Armee und ihrer verschiedenen\nFacetten - darunter fällt auch das Einrücken, der Urlaub, die Entlassung - hatte\n(und hat) der Zuschauer im Verlaufe der Zeit immer wieder Gelegenheit, sich\nüber die wirkliche Darstellung der Eingliederungspraxis zu informieren. Die\nZuschauer waren ohne weiteres in der Lage, sich eine eigene Meinung zu der\nim Film geäusserten Ansicht zu bilden, ohne dass auch in der beanstandeten\nSendung vielfältige Gegenansichten präsentiert werden mussten.\n6.2. Die Aufnahme des Kurzfilms «Patt» in das Sendegefäss Zeitgeist war auch\nin keiner Weise darauf ausgerichtet, den Anschein einer kontradiktorischen\nAuseinandersetzung zu vermitteln. Vielmehr war ohne weiteres ersichtlich,\ndass der wenige Minuten dauernde Trickfilm lediglich eine Ansicht vertreten\nund damit unter Umständen einen - für manche unangenehmen oder\ndeplazierten - Anstoss zum Nachdenken leisten wollte.\n\n"}