{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-37--_1990-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001382.pdf?ID=150001382", "Checksum": "5d50c719f1d3d1fdb10af5b1f76870c1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 06.07.1990 JAAC 55.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 06.07.1990 JAAC 55.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 06.07.1990 JAAC 55.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:47", "Checksum": "b67b30e85b03fde75ee3d64a963aa281", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 06.07.1990 JAAC 55.37 \r\n\n 2\nWeise umgeformt, im Denken beschnitten und als uniformierte Marionette\nbehandelt, wie dies der Film glaubhaft machen wolle. Auch die satirische\nDarstellung täusche nicht darüber hinweg, dass der Film tatsachenwidrig,\nunsachgerecht, unwahr und unsorgfältig recherchiert sei. Deshalb sei von der\nUBI auf Konzessionsverletzung zu erkennen…\nC. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die\nunabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45)\nwurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (hiernach: SRG) zur\nStellungnahme eingeladen.\nIn ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 1990 beantragt die SRG, es sei die\nBeschwerde abzuweisen. Zum beanstandeten Film nimmt sie wie folgt\nStellung: Der Zeichentrickfilm sei punkto Personen, Ablauf der Handlung\nund Maschinerie eindeutig fiktiv. Form und Darstellung machten klar, dass\nes sich um eine die Wirklichkeit übersteigende, karikierende Aussage handle,\ndie keine ernsthaften und objektiven Fakten wiedergebe. Die Gleichsetzung\nvon satirischer Darstellung mit der Darstellung objektiver Tatsachen sei völlig\nabsurd. Die Armee als staatliche Institution sei nicht ausgenommen von Kritik,\nDarstellung und Meinungsäusserung, auch nicht von Satire. Auch die Armee\nsei der staatspolitischen Meinungsbildung unterworfen. «Patt» sei keine\nSRG-Produktion, sondern sei eingekauft worden. Beim «Concours Cinégram»\nan den 25. Solothurner Filmtagen habe «Patt» den Preis als beliebtester\nTrickfilm errungen. Die grundsätzliche ethische Fragestellung des Films gehe\naus der Grundspannung hervor, in welche die Armee jeden Bürger stelle: die\nSpannung von Individuum und staatlicher Gemeinschaft, von Anpassung\nund Widerstand, von Freiheit und staatlicher Notwendigkeit. Insofern stehe\nim Film «Patt» die Armee für viele andere Anpassungsvorgänge. «Patt»\nzeichne sich als Beitrag aus, der die gesetzte Aufgabe ästhetisch überzeugend\nbewältige.\nSoweit erforderlich wird auf die Ausführungen der SRG in den Erwägungen\nnäher eingegangen.\n…\n\nII\n\n1. und 2. (Legitimation)\n3. Der Beschwerdeführer hat die beanstandete Sendung genau bezeichnet\nund dargetan, wodurch er Programmbestimmungen der Konzession für\ndie Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987\n(Konzession SRG, BBl 1987 I 11877 f.) als verletzt erachtet (Art. 15 Abs. 2 BB\nUBI).\n…\n4. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht\nan die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher im vorliegenden\nFall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den\nmassgeblichen Programmbestimmungen, ohne durch die Anträge und Rügen\ndes Beschwerdeführers gebunden zu sein.\n\n3\nDie UBI ist nach Art. 17 BB UBI lediglich befugt zu prüfen, ob eine Sendung\nProgrammbestimmungen der Konzession verletze. Dabei sind gemäss\nkonstanter Praxis die Programmgrundsätze des Veranstalters als solche für die\nUBI nicht massgeblich. Diese Grundsätze können jedoch, wenn nötig, von der\nUBI als Interpretationshilfen für die Auslegung der Konzessionsbestimmungen\nherbeigezogen werden (vgl. BGE 114 Ib 334 ff.).\n5. Nach Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG sind unter anderem die Ereignisse\nsachgerecht darzustellen, und Ansichten müssen als solche erkennbar sein.\nDer Beschwerdeführer rügt nun, dass diese genannten Anforderungen verletzt\nwerden.\n5.1. Der Trickfilm «Patt» stellt in satirischer Form den Wandel vom Bürger\nzum Soldaten dar.\nDie Satire stellt ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung dar, in dem\nsich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die\nForm der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um,\nkehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, ironisiert sie, karikiert sie, macht\nsie lächerlich. Der Trickfilm «Patt» arbeitet mit diesen Mitteln. Da die UBI sich\nnicht über die Qualität der beanstandeten Sendungen auszusprechen hat, sind\nrein künstlerische, formale Aspekte für die konzessionsrechtliche Beurteilung\nnicht relevant.\n5.2. Von Bedeutung ist indessen, ob der Zuschauer oder Zuhörer die vom\nProduzenten gewählte Form der Satire auch als Satire erkennen kann.\nDaran war bei der beanstandeten Sendung nicht zu zweifeln. Spätestens\nmit der Sequenz der Walze, in der das im Umwandlungsprozess stehende\nMännchen flachgewalzt wurde, musste der fiktive Charakter der Darstellung\njedem Rezipienten auffallen. Eine wie im Trickfilm skizzierte Flachwalzung\nhat in Wirklichkeit unweigerlich den Tod des Flachgewalzten zur Folge.\nDie Neustanzung des Körpers, das Aufblasen mit Luft, die Formung zum\nMuskelathleten durch zwei Zangenarmen, die Bemalung und das ungleiche\nVerhältnis des als Schachfigur eingegliederten Soldaten zur über dem\nSchachbrett sitzenden Person waren augenfällig wirklichkeitsfremd\ngezeichnet. Dadurch konnte jedermann erkennen, dass der Kurzfilm keine\nInformationen über den wirklichen Ablauf bot. Zur Transparenz trugen\nsowohl die künstlerische Ausdrucksform als auch die karikiert gezeichneten\nMännchen bei. Ausserdem unterstrich der in der Anmoderation zweimal\ngenannte Untertitel «Die wundersame Wandlung vom Bürger zum Soldaten»\ndurch das Adjektiv «wundersam» die Realitätsferne des Films.\n5.3. Wohl hätte auch der Moderator durch entsprechende Hinweise auf\neine noch weitergehendere Transparenz hinwirken können. Dies wäre zum\nBeispiel möglich gewesen durch den Hinweis, dass «Patt» an den Solothurner\nFilmtagen einen Preis als beliebtester Trickfilm erhalten hat. Die Anspielung\nauf Fichenaffäre und Armeeabschaffungsinitiative wirkte demgegenüber eher\nbemühend. Trotz solcher Mängel ist aber festzuhalten, dass die Wiedergabe\ndieses nicht von der SRG produzierten Kurzfilms nicht Informationen, sondern\n\n"}