{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-37--_1990-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001382.pdf?ID=150001382", "Checksum": "5d50c719f1d3d1fdb10af5b1f76870c1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 06.07.1990 JAAC 55.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 06.07.1990 JAAC 55.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 06.07.1990 JAAC 55.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:47", "Checksum": "b67b30e85b03fde75ee3d64a963aa281", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 06.07.1990 JAAC 55.37 \r\n\n JAAC 55.37\n\nEntscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 6. Juli 1990\n\nTélévision.\nArt. 4 al. 1 et 2 Concession SSR. La diffusion du dessin animé primé sous\nle titre de «Pat», qui présente à travers une fiction satirique la mutation\ndu citoyen en soldat de l’armée suisse comme pion sur un échiquier, a\ntransmis une opinion reconnaissable en soi, dont le genre critique n’est\npas destructif.\n\nFernsehen.\nArt. 4 Abs. 1 und 2 Konzession SRG. Die Ausstrahlung des prämierten\nZeichentrickfilms namens «Patt», der mittels satirischer Fiktion die\nWandlung des Bürgers zum Soldaten der Schweizer Armee als Figur\nauf einem Schachbrett darstellt, vermittelte eine an sich erkennbare\nAnsicht, deren kritische Art nicht destruktiv ist.\n\nTelevisione.\nArt. 4 cpv. 1 e 2 Concessione SSR. La diffusione del disegno animato\npremiato con il titolo «Patta» che, mediante una finzione satirica,\npresenta la trasformazione del cittadino in soldato dell’esercito\nsvizzero come pedina su una scacchiera ha trasmesso un’opinione, in\nsé riconoscibile, il cui genere critico non è distruttiva.\n\n1\nI\n\nA. «Zeitgeist» ist eine regelmässig ausgestrahlte Sendung des Fernsehens\nDRS. Sie besteht aus verschiedenen Beiträgen, die sich mit aktuellen Themen\nbeschäftigen. Die am 25. Februar 1990 von 18.00-18.45 Uhr ausgestrahlte\nSendung beinhaltete fünf Beiträge. Der letzte davon war «Patt», ein wenige\nMinuten dauernder Trickfilm über die «wundersame Wandlung vom\nSchweizer Bürger zum Soldaten». Einleitend erwähnte der Moderator,\ndass der aktuelle Zeitgeist durch die «Wühlarbeit der amtlichen und\nprivaten Denunzianten» beziehungsweise von den «Schnüfflern des grossen\nBruders» geprägt sei. In der Überleitung zum letzten Beitrag «Patt» führte der\nModerator weiter aus:\n«... Für die EMD-Speicher - und die arbeiten ja mit modernerer Technik, habe ich\nmir sagen lassen - empfiehlt sich insbesondere die Archivierung des folgenden\nTrickfilms, sofern man ihn nicht als zu gefährlichen Gedankenvirus sieht - für\ndie Computer! Auf den Tag genau fast drei Monate nach der Abstimmung über\ndie Armee zeigt nun das Schweizer Fernsehen als Première die wundersame\nWandlung vom Schweizer Bürger zum Soldaten».\nDer Trickfilm «Patt», der von langsamer Musik begleitet ist, aber ohne\ngesprochenes Wort auskommt, zeigt den automatisierten Ablauf der\nEingliederung von Zivilpersonen in die Armee.\nEingangs packt eine Robotergreifhand die zögernden Männchen und wirft\nsie auf ein Förderband. Gewaschen, geschoren und flachgewalzt werden die\nplatten Überreste zu einem Paket zusammengelegt, gepresst und neu gestanzt.\nMit Luft aufgeblasen entsteht die Form eines Muskelathleten mit grosser\nOberbreite und kleinem Kopf. Mit entsprechenden Schablonen und Farbe\nwerden der Figur Gesicht, Stiefel und Uniform aufgespritzt. Die Ausstaffierung\nmit Gewehr und Helm lassen langsam den Soldaten erkennen, der als eine von\nvielen gleichartigen Schachfiguren auf einem Schachbrett steht. Über dem\nBrett, das sich in die Form der Schweiz wandelt, sitzt eine hämisch lächelnde\nPerson in Militäruniform. Einen Gegenspieler hat sie nicht: Nach und nach\nlässt sie ihren Kopf schwitzend auf das Schachbrett sinken.\nDer wenige Minuten dauernde Trickfilm endet mit der Einblendung des\nAusdrucks «Patt» und seiner Definition im Schachspiel.\nB. Gegen diese Sendung erhob am 16. März 1990 X (hiernach:\nBeschwerdeführer), zusammen mit 23 Mitunterzeichnern Beschwerde bei der\nUnabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).\nIn der Beschwerde wird beanstandet, dass der Trickfilm gegen die\nProgrammzielsetzung verstosse, den Interessen des Landes zu dienen, die\nnationale Einheit und die Zusammengehörigkeit zu stärken. Er berichte\nnicht sachgerecht, sei destruktiv und verunglimpfe unsere Milizarmee.\nDer Beschwerdeführer begründet seine Klage damit, dass der Wandel des\nSchweizer Bürgers in einen Soldaten als brutaler, unmenschlicher Akt\ndargestellt werde, der in keiner Art und Weise dem Verständnis unseres Volkes\nvon seiner Milizarmee entspreche. In der Schweiz werde das System der\nMilizarmee, die vom Bürger und Soldaten in einer Person getragen werde, von\neiner grossen Mehrheit der Stimmberechtigten unterstützt. Auch der junge\nSchweizer, der in die Rekrutenschule einrücke, werde keineswegs in solcher\n\n"}