Bei unvoreingenommener Betrachtung der Sendung hätte auch für den Beschwerdeführer klar sein müssen, dass der inkriminierte Satz des Moderators bloss beiläufig geäussert wurde und letztlich in keiner Weise die im Zentrum des Sendebeitrages stehende Thematik - Lösung der Energieprobleme der Zukunft - verfälschen konnte; dass der Beitrag generell den Grundsatz der sachgerechten Darstellung von Ereignissen verletzt hätte, wird zu Recht nicht behauptet. Unter diesen Umständen hätte auch dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass der als konzessionsverletzend gerügte Satz beziehungsweise die diesem beigemessene Interpretation kein genügendes Beschwerdefundament abgeben konnte;