Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Rechtsanwalt, für den es ohne weiteres zumutbar ist, sich vor Einreichung einer Beschwerde über deren voraussichtliche Erfolgsaussichten durch Lektüre der Praxis der UBI zu informieren (vgl. Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1981, S. 438). Bei unvoreingenommener Betrachtung der Sendung hätte auch für den Beschwerdeführer klar sein müssen, dass der inkriminierte Satz des Moderators bloss beiläufig geäussert wurde und letztlich in keiner Weise die im Zentrum des Sendebeitrages stehende Thematik - Lösung der Energieprobleme der Zukunft - verfälschen konnte;