Echo der Zeit», nicht publiziert). Gemäss diesen Präjudizien setzt Mutwilligkeit das Wissen um die Erfolglosigkeit eines Rechtsstandpunktes voraus. 3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Rechtsanwalt, für den es ohne weiteres zumutbar ist, sich vor Einreichung einer Beschwerde über deren voraussichtliche Erfolgsaussichten durch Lektüre der Praxis der UBI zu informieren (vgl. Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1981, S. 438).