Im Entscheid vom 22. Januar 1985, «Bumerang» (VPB 49.65), wurde die Mutwilligkeit einer Beschwerde nicht angenommen, da gewisse Passagen der Sendung Kritik hervorrufen konnten. Im bis anhin einzigen Entscheid, in dem die UBI aufgrund mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegte, begründete die Instanz dies wie folgt: «Nachdem der Beschwerdeführer im Wissen, dass auch das BGer seine Argumentation zur engen Beziehung ablehnt, erneut mit derselben Begründung eine Eingabe bei der Instanz eingereicht hat, muss dieses Vorgehen als mutwillige Beschwerdeführung bezeichnet werden» (Entscheid vom 12. September 1986, «Abendjournal und