Eine Begriffsdefinition der Mutwilligkeit ist nicht dem Gesetzesbeziehungsweise Verordnungstext zu entnehmen, sondern der einschlägigen Rechtsprechung und insbesondere derjenigen des BGer. a. «Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrecht ist... Mutwillige Prozessführung kann etwa auch angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z. B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt... oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde