24 2. Satz BB UBI insbesondere die Regeln des VwVG und der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) direkt anwendbar. Eine Begriffsdefinition der Mutwilligkeit ist nicht dem Gesetzesbeziehungsweise Verordnungstext zu entnehmen, sondern der einschlägigen Rechtsprechung und insbesondere derjenigen des BGer. a. «Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrecht ist...