24 BB UBI) können Verfahrenskosten nur in drei bestimmten, nicht notwendigerweise kumulativ eintretenden Fällen auferlegt werden, nämlich bei mutwilligen oder aussergewöhnlich umfangreichen oder besonders schwierigen Beanstandungen. Angesichts der Eigenheiten des vorliegenden Verfahrens - die Beanstandung ist offensichtlich weder «ausserordentlich umfangreich» noch «besonders schwierig» - wird hier nur das Kriterium der «Mutwilligkeit» geprüft. Bezüglich der Verfahrenskosten sind gemäss Art. 24 2. Satz BB UBI insbesondere die Regeln des VwVG und der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) direkt anwendbar.