24 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) können für mutwillige, aussergewöhnlich umfangreiche oder besonders schwierige Beanstandungen den unterliegenden Beschwerdeführern Verfahrenskosten auferlegt werden. Sie richten sich nach den für das Verwaltungsverfahren gültigen Bestimmungen. Gemäss der genannten Bestimmung (Art. 24 BB UBI) können Verfahrenskosten nur in drei bestimmten, nicht notwendigerweise kumulativ eintretenden Fällen auferlegt werden, nämlich bei mutwilligen oder aussergewöhnlich umfangreichen oder besonders schwierigen Beanstandungen.