der Sicherheit beim Betrieb entsprechender Anlagen beigemessen wird; auch künftig werden Fragen der Sicherheit zu den entscheidenden Herausforderungen auf dem Gebiete der Kerntechnologie gehören. Da sich die gerügte Sequenz als vertretbar erweist, kann darin auch keine Einflussnahme auf die eidgenössischen Abstimmungen betreffend Atomenergie erblickt werden. 3.1. Gemäss Art. 24 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) können für mutwillige, aussergewöhnlich umfangreiche oder besonders schwierige Beanstandungen den unterliegenden Beschwerdeführern Verfahrenskosten auferlegt werden.