Selbst wenn man die Aussage Gloggers im übertragenen Sinne verstehe, sei sie falsch: es treffe nicht zu, dass die Technologie der atomaren Stromerzeugung generell «mit Sicherheitsproblemen zu kämpfen» habe. Damit habe die Sendung gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit in Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verstossen. … II