{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-12-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-36--_1990-12-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001379.pdf?ID=150001379", "Checksum": "cc808491f5b8af9e865d59b3709687b1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.36 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.12.1990 JAAC 55.36 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.12.1990 JAAC 55.36 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.12.1990 JAAC 55.36 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:32", "Checksum": "c0bb65038c575cdc71e2292b8b063521", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.12.1990 JAAC 55.36 \r\n\n 2\nwürden seit Jahrzehnten klaglos funktionieren, vermag nichts an der\nTatsache zu ändern, dass der Betrieb von Kernenergieanlagen latent mit\nSicherheitsrisiken verbunden ist; dies zeigt sich unter anderem bereits\ndarin, dass sich die Betreiber aus technischen Gründen, aber auch als\nFolge bewilligungsrechtlicher Auflagen veranlasst sehen, entsprechende\nSicherheitssysteme in der Anlage einzubauen, das Personal permanent für\nden Notfalleinsatz zu schulen und Alarmanlagen für den Schutz der in der\nUmgebung eines Werkes wohnenden Bevölkerung aufzustellen. Ausserdem\nunterstreicht die Existenz einer hochqualifizierten und bedeutenden\nBehörde, der eidgenössischen «Hauptabteilung für die Sicherheit der\nKernenergie» (HSK), und deren Auftrag zur permanenten Überwachung\nder Kernenergieanlagen nachdrücklich den Stellenwert, der Problemen\nder Sicherheit beim Betrieb entsprechender Anlagen beigemessen wird;\nauch künftig werden Fragen der Sicherheit zu den entscheidenden\nHerausforderungen auf dem Gebiete der Kerntechnologie gehören. Da sich die\ngerügte Sequenz als vertretbar erweist, kann darin auch keine Einflussnahme\nauf die eidgenössischen Abstimmungen betreffend Atomenergie erblickt\nwerden.\n3.1. Gemäss Art. 24 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige\nBeschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) können\nfür mutwillige, aussergewöhnlich umfangreiche oder besonders schwierige\nBeanstandungen den unterliegenden Beschwerdeführern Verfahrenskosten\nauferlegt werden. Sie richten sich nach den für das Verwaltungsverfahren\ngültigen Bestimmungen.\nGemäss der genannten Bestimmung (Art. 24 BB UBI) können Verfahrenskosten\nnur in drei bestimmten, nicht notwendigerweise kumulativ eintretenden\nFällen auferlegt werden, nämlich bei mutwilligen oder aussergewöhnlich\numfangreichen oder besonders schwierigen Beanstandungen. Angesichts der\nEigenheiten des vorliegenden Verfahrens - die Beanstandung ist offensichtlich\nweder «ausserordentlich umfangreich» noch «besonders schwierig» - wird hier\nnur das Kriterium der «Mutwilligkeit» geprüft.\nBezüglich der Verfahrenskosten sind gemäss Art. 24 2. Satz BB UBI\ninsbesondere die Regeln des VwVG und der V vom 10. September 1969 über\nKosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) direkt\nanwendbar. Eine Begriffsdefinition der Mutwilligkeit ist nicht dem Gesetzesbeziehungsweise Verordnungstext zu entnehmen, sondern der einschlägigen\nRechtsprechung und insbesondere derjenigen des BGer.\na. «Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die\nPartei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss\noder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrecht ist...\nMutwillige Prozessführung kann etwa auch angenommen werden, wenn eine\nPartei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z. B. Mitwirkungs-,\nUnterlassungspflicht) verletzt... oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde\nan einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält ... Leichtsinnige\noder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der\nPartei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden\nStandpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen; dies gilt auch dann,\nwenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit\n\n"}