Seine Degustationen waren professionell-technischer Art (unter anderem mit dem Herausspucken der einzelnen Proben), die eine Identifikation des Zuschauers mit den getesteten Getränken kaum zuliess. Der Beitrag stand somit weder im Gegensatz zu dem in Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG umschriebenen Programmauftrag noch wirkte er diesem geradezu entgegen. 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 55.35 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 2. März 1990