durch die entsprechende Gestaltung der Sendung blieb die Einblendung der mit Etiketten versehenen Champagner-Flaschen im Rahmen der sachlich notwendigen Information. Damit verbundene Werbeeffekte traten jedenfalls gegenüber dem legitimen Anliegen der Konsumenteninformation in den Hintergrund. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet, der inkriminierte Beitrag habe gegen das in den Weisungen des Bundesrates über die Fernsehwerbung vom 15. Februar 1984 (BBl 1984 I 365) erlassene Verbot zur Werbung für alkoholische Getränke verstossen. Dazu ist festzuhalten, dass die genannten Weisungen sich nur auf die bezahlte Werbung beziehen. Um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall nicht.