Wenn auch im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen ist, dass unter Umständen ein indirekter Werbeeffekt entstehen konnte, bleibt doch zu würdigen, dass der Beitrag in erster Linie und durchgängig dem Konsumenten Informationen über Qualität und Preis, mithin Grundlagen für einen individuellen Kaufentscheid vermittelte. Die «Kassensturz»-Redaktion hat somit ein konzessionsrechtlich legitimes, öffentliches Interesse mit angemessenen Mitteln verfolgt und die im konkreten Fall geforderte journalistische Sorgfalt aufgewendet; durch die entsprechende Gestaltung der Sendung blieb die Einblendung der mit Etiketten versehenen Champagner-Flaschen im Rahmen der sachlich notwendigen Information.