Von verbotener Schleichwerbung könnte wie dargestellt erst dann gesprochen werden, wenn bei der Darstellung bestimmter Produkte der Werbeeffekt gegenüber der Information oder einer anderen konzessionsgerechten Funktion (z. B. Unterhaltung) überwiegt. Wenn auch im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen ist, dass unter Umständen ein indirekter Werbeeffekt entstehen konnte, bleibt doch zu würdigen, dass der Beitrag in erster Linie und durchgängig dem Konsumenten Informationen über Qualität und Preis, mithin Grundlagen für einen individuellen Kaufentscheid vermittelte.