3 bereits geschlossen werden, es handle sich um Werbung im vorgenannten Sinne. Andernfalls wären keine Sendungen mehr realisierbar, in denen auf irgend eine Weise alkoholische Produkte präsentiert werden (z. B. Berichte über Winzerfeste, die Herstellung von alkoholischen Produkten, Spielfilme mit Konsum alkoholischer Getränke). Von verbotener Schleichwerbung könnte wie dargestellt erst dann gesprochen werden, wenn bei der Darstellung bestimmter Produkte der Werbeeffekt gegenüber der Information oder einer anderen konzessionsgerechten Funktion (z. B. Unterhaltung) überwiegt.