Das Programm dient der Information und Unterhaltung, nicht aber der Werbung. Es würde die Konzession verletzten, wenn die Programmgestalter zuliessen, dass Programme als Plattform für (unbezahlte) Werbung benützt werden. Ob solches zutrifft, gehört zur Programmbeurteilung.» Zur Auslegung des Begriffs der Werbung kann Art. 16 Abs. 2 der V vom 7. Juni 1982 über lokale Rundfunk-Versuche (RVO, SR 784.401) im Wege der Analogie beigezogen werden; danach gilt als Werbung ein Sendebeitrag, wenn dieser das Publikum «zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren und Dienstleistungen anregen» könnte. Nicht jeder Werbeeffekt eines Programmteils fällt jedoch unter das Werbeverbot;