16 der Weisungen des Bundesrates über die Fernsehwerbung vom 15. Februar 1984 (BBl 1984 I 365) vor. 3. Insbesondere ist die UBI zuständig für die Beurteilung der Frage, ob in einer Fernsehsendung unbezahlte indirekte Werbung vorliege (BGE 116 Ib 44 f., «Grell-Pastell: Sex»). Das BGer stellt fest: «Aus dem Werbeverbot in Art. 15 der Konzession lässt sich für den Programmauftrag in Art. 4 der Konzession ableiten, dass die Programme nicht zu unbezahlter Werbung missbraucht werden dürfen. Das Programm dient der Information und Unterhaltung, nicht aber der Werbung.