2 Die UBI wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Nach der konstanten Praxis bezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der UBI und dem EVED ist bei der Beurteilung von Werbesendungen ganz allgemein zu unterscheiden zwischen inhaltlich-programmlichen Aspekten und solchen rein finanzieller oder programm-technischer Natur (z. B. Einhaltung der Werbezeiten). Aspekte programmlich-inhaltlicher Natur liegen vor, wenn es sich um Fragen der Meinungs- und Willensbildung, um die Transparenz einer Sendung oder um Fragen sachgerechter Information handelt. In solchen Fällen erachtet sich die UBI als zuständig.