Gegen diese Sendung erhob am 14. Dezember 1989 X mit 45 Unterschriften Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Im wesentlichen macht er geltend, die Sendung verstosse gegen das bundesrätliche Werbeverbot für Alkohol. Dieses Verbot richte sich nicht bloss gegen bezahlte Reklame; vielmehr gehe es aus volksgesundheitlichen Gründen um die Unterbindung von Konsumanreizen für Alkohol.