1 - Die UBI ist für die Beurteilung der Frage zuständig, ob im Rahmen einer Sendung eine unbezahlte indirekte Werbung platziert wird, die auch implizit verboten ist. - Hatte die vorliegend ausgestrahlte Information möglicherweise als notwendige und kaum vermeidbare Folge einen gewissen Werbeeffekt für Alkohol, so bildete sie dennoch weder eine verbotene indirekte Werbung noch eine Verletzung des Programmauftrags.