Fernsehen. Aufsicht über die Werbung für alkoholische Getränke. Art. 9 Bst. e der Weisungen des Bundesrates über die Fernsehwerbung (BBl 1984 1365), wonach die Werbung für alkoholische Getränke verboten ist, betrifft nur bezahlte Werbung und ist nicht auf eine Informationssendung im Interesse der Konsumenten anwendbar, die vor den Jahresschlussfesten Qualität und Preis verschiedener Champagner vergleicht. Art. 17 BB UBI. Art. 4 und Art. 15 Abs. 2 Konzession SRG.