{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-03-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-35--_1990-03-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001376.pdf?ID=150001376", "Checksum": "3d4bab27a64c6c1c774c67d85bfdd66e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.03.1990 JAAC 55.35 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 02.03.1990 JAAC 55.35 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 02.03.1990 JAAC 55.35 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:07", "Checksum": "fec731597eb31c9a6bdba17717f2d160", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.03.1990 JAAC 55.35 \r\n\n 3\nbereits geschlossen werden, es handle sich um Werbung im vorgenannten\nSinne. Andernfalls wären keine Sendungen mehr realisierbar, in denen auf\nirgend eine Weise alkoholische Produkte präsentiert werden (z. B. Berichte\nüber Winzerfeste, die Herstellung von alkoholischen Produkten, Spielfilme mit\nKonsum alkoholischer Getränke). Von verbotener Schleichwerbung könnte\nwie dargestellt erst dann gesprochen werden, wenn bei der Darstellung\nbestimmter Produkte der Werbeeffekt gegenüber der Information oder einer\nanderen konzessionsgerechten Funktion (z. B. Unterhaltung) überwiegt.\nWenn auch im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen ist, dass unter\nUmständen ein indirekter Werbeeffekt entstehen konnte, bleibt doch zu\nwürdigen, dass der Beitrag in erster Linie und durchgängig dem Konsumenten\nInformationen über Qualität und Preis, mithin Grundlagen für einen\nindividuellen Kaufentscheid vermittelte. Die «Kassensturz»-Redaktion\nhat somit ein konzessionsrechtlich legitimes, öffentliches Interesse mit\nangemessenen Mitteln verfolgt und die im konkreten Fall geforderte\njournalistische Sorgfalt aufgewendet; durch die entsprechende Gestaltung\nder Sendung blieb die Einblendung der mit Etiketten versehenen\nChampagner-Flaschen im Rahmen der sachlich notwendigen Information.\nDamit verbundene Werbeeffekte traten jedenfalls gegenüber dem legitimen\nAnliegen der Konsumenteninformation in den Hintergrund.\n5. Der Beschwerdeführer beanstandet, der inkriminierte Beitrag habe\ngegen das in den Weisungen des Bundesrates über die Fernsehwerbung\nvom 15. Februar 1984 (BBl 1984 I 365) erlassene Verbot zur Werbung für\nalkoholische Getränke verstossen. Dazu ist festzuhalten, dass die genannten\nWeisungen sich nur auf die bezahlte Werbung beziehen. Um eine solche\nhandelt es sich im vorliegenden Fall nicht.\n6. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss auch eine Verletzung des\nkonzessionsrechtlichen Auftrags, nach dem die Programme unter anderem\nzur sittlichen Bildung beitragen sollen. Er sieht eine Verletzung darin, dass die\nSendung unerwünschte Konsumanreize für Alkohol schaffe.\n6.1. Die UBI hat in ihrer konstanten Praxis festgestellt, dass sich die\nProgrammgrundsätze von Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG grundsätzlich an\ndas Programmangebot als Ganzes richten. Eine Konzessionsverletzung darf\nnicht schon dann bejaht werden, wenn eine Sendung keinen positiven Beitrag\nim Sinne dieses Programmauftrages leistet. Unzulässig ist indessen eine\nAusstrahlung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung steht, ihr\ngeradezu entgegenwirkt (vgl. dazu Entscheide der UBI unter anderem vom\n8. Oktober 1985 «Graffiti kursiv», VPB 50.52, S. 347; vom 3. November 1988\n«Kaktus», VPB 53.48, S. 341 ff.; vom 1. März 1989 «Mon oeil s’amuse», VPB 54.14,\nS. 74 f.).\n6.2. Der Handel mit alkoholischen Getränken ist in der Schweiz grundsätzlich\nnicht verboten. Die Sendung «Kassensturz», die sich in erster Linie mit dem\nMarktverhalten von Produzenten und den Interessen der Konsumenten\nbeschäftigt, hat die bei Champagner und Schaumweinen bestehenden\nPreisunterschiede in Zusammenhang mit Geschmacksdifferenzen und\nin einer Jahreszeit untersucht, in der erfahrungsgemäss ein erheblicher\nChampagnerkonsum festzustellen ist. Die Aufarbeitung und Darstellung des\nThemas hat keine besonderen konsumfördernden Anreize geboten. Es wurden\nkeine positiven Eigenschaften und Merkmale dargestellt, die den Konsum von\n\n4\nChampagner und Schaumweinen propagiert hätten. Die vier Laienexperten\nhaben sich beim Testverfahren zurückhaltend zu ihrem Verhältnis zum\nAlkohol und zu den untersuchten Produkten geäussert. Auch das Auftreten des\nExperten war nicht geeignet, wirksam für vermehrten Konsum alkoholischer\nGetränke zu werben. Seine Degustationen waren professionell-technischer\nArt (unter anderem mit dem Herausspucken der einzelnen Proben), die eine\nIdentifikation des Zuschauers mit den getesteten Getränken kaum zuliess.\nDer Beitrag stand somit weder im Gegensatz zu dem in Art. 4 Abs. 1\nKonzession SRG umschriebenen Programmauftrag noch wirkte er diesem\ngeradezu entgegen.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 55.35 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 2. März 1990\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1991\nAnnée\nAnno\n\nBand 55\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 376\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}