Sind verschiedene Sendungen, die in sich weder ein geschlossenes Ganzes bilden noch einen thematischen Sachzusammenhang aufweisen, Gegenstand einer Beschwerde, so sind die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 14 BB UBI für jede einzelne der gerügten Sendungen zu erfüllen. Es genügt nicht, wenn eine Beanstandung, die mehrere Sendungen zu unterschiedlichen Themen zum Gegenstand hat, von 20 Mitunterzeichnern/innen unterstützt wird; für jede der inkriminierten Sendungen sind mithin 20 Mitunterzeichner/innen beizubringen.