Gemeinsam konnten auch diese zwei Sendungen nicht gerügt werden, da auch zwischen ihnen der Sachzusammenhang fehlt, wie er bei der Rüge mehrerer Sendungen in einer Eingabe erstellt sein muss. Geht man anderseits davon aus, die Beschwerde richte sich gegen zwei Einzelsendungen je für sich, so fehlt es an der Voraussetzung der 20 begleitenden Unterschriften für jede der beiden beanstandeten Sendungen. Die Beschwerdeinstanz kann nicht von sich aus die eingereichten Unterschriften der einen oder andern Sendung zuordnen.