Die erste der inkriminierten Sendungen wurde am 13. Februar 1990 ausgestrahlt, so dass auf die Beanstandung gegen diese Sendung bereits zufolge Fristablaufes nicht eingetreten werden kann. 2.2. Es bleibt zu prüfen, ob eine gültige Beschwerde gegen die Sendung vom 20. Februar oder diejenige vom 24. Februar vorliege. Gemeinsam konnten auch diese zwei Sendungen nicht gerügt werden, da auch zwischen ihnen der Sachzusammenhang fehlt, wie er bei der Rüge mehrerer Sendungen in einer Eingabe erstellt sein muss.