Der Umstand allein, dass zwei der inkriminierten Sendungen im nämlichen Sendegefäss («Zischtigs-Club») ausgestrahlt wurden beziehungsweise dass es sich bei allen drei Ausstrahlungen um Informationssendungen gehandelt hat, vermag dem Erfordernis der einheitlichen Thematik als Voraussetzung einer Ausgewogenheitsprüfung nicht zu genügen; die drei den Sendungen zugrunde liegenden Themen standen offensichtlich in keinem Zusammenhang, wie ihn Art. 15 Abs. 1 BB UBI bei der Rüge mehrerer Sendungen in einer Beschwerde bei vernünftiger Auslegung voraussetzt.