3 Die vorliegende Beschwerde greift verschiedene Sendungen mit unterschiedlichen Themen auf. Es wird eher abstrakt der Vorwurf der Einseitigkeit erhoben und nicht konkret die unausgewogene Behandlung eines Themas gerügt, das Gegenstand der genannten Sendungen wäre. Der Umstand allein, dass zwei der inkriminierten Sendungen im nämlichen Sendegefäss («Zischtigs-Club») ausgestrahlt wurden beziehungsweise dass es sich bei allen drei Ausstrahlungen um Informationssendungen gehandelt hat, vermag dem Erfordernis der einheitlichen Thematik als Voraussetzung einer Ausgewogenheitsprüfung nicht zu genügen;