1. Art. 15 Abs. 1 BB UBI verlangt, dass eine Beanstandung innert 30 Tagen seit der Ausstrahlung einzureichen ist. Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen, so läuft die Frist von der letzten beanstandeten Sendung an, wobei die erste der beanstandeten Sendungen nicht mehr als drei Monate vor der letzten zurückliegen darf. Innert der laufenden Frist von 30 Tagen ist eine Beschwerdeergänzung jederzeit möglich. Die Eingabe des Beschwerdeführers beanstandet, die Sendungen seien durch die personelle Zusammensetzung der Diskussionsteilnehmer unausgewogen gewesen beziehungsweise das Bundesgerichtsurteil sei aus einer einseitigen Optik kritisiert worden;