Bezüglich des Tagesschaubeitrages vom 23. Februar 1990 wird implizit geltend gemacht, durch den Beizug von Professor Rehberg, der dem BGer gewissermassen ein Fehlurteil unterstellt habe, habe sich der Zuschauer nicht ein ausgewogenes persönliches Bild über den Abschluss des Strafverfahrens machen können. Unter Hinweis, dass seine Eingabe nicht in allen Punkten die Beschwerdevoraussetzungen des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) erfülle, wurde K. eingeladen, seine Eingabe innert der laufenden Frist von 30 Tagen seit Ausstrahlung der Sendungen zu ergänzen.