Radio und Fernsehen. Beanstandungsverfahren. Art. 15 Abs. 1 BB UBI. Mehrere Sendungen können nur dann in einer einzigen Beschwerde gerügt werden, wenn die ihnen zugrundeliegenden Themen zusammenhängen; dies ist nicht durch den Umstand allein gegeben, dass die Sendungen im nämlichen Sendegefäss ausgestrahlt wurden. Art. 14 Bst. a BB UBI. Betrifft eine Beanstandung mehrere nicht zusammenhängende Sendungen, so müssen für jede einzelne Sendung die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt, beziehungsweise die vorgeschriebene Anzahl Unterschriften beigebracht werden.