{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-34--_1990-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001373.pdf?ID=150001373", "Checksum": "2a2018b248eceb4ebaf24e15ff59f4bd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.34 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1990 JAAC 55.34 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.06.1990 JAAC 55.34 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.06.1990 JAAC 55.34 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:48", "Checksum": "c47fede95c8250bb748837f69f994f33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1990 JAAC 55.34 \r\n\n1. Art. 15 Abs. 1 BB UBI verlangt, dass eine Beanstandung innert 30 Tagen seit\nder Ausstrahlung einzureichen ist. Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere\nSendungen, so läuft die Frist von der letzten beanstandeten Sendung an, wobei\ndie erste der beanstandeten Sendungen nicht mehr als drei Monate vor der\nletzten zurückliegen darf.\nInnert der laufenden Frist von 30 Tagen ist eine Beschwerdeergänzung\njederzeit möglich.\nDie Eingabe des Beschwerdeführers beanstandet, die Sendungen seien durch\ndie personelle Zusammensetzung der Diskussionsteilnehmer unausgewogen\ngewesen beziehungsweise das Bundesgerichtsurteil sei aus einer einseitigen\nOptik kritisiert worden; in allen drei Sendungen sei die Parteilichkeit der\nverantwortlichen Journalisten und des Diskussionsleiters so stark erkennbar\ngewesen, dass nicht mehr von angemessener Darstellung der Vielfalt der\nAnsichten gesprochen werden könne, sondern eine einseitige politische\nBeeinflussung der Zuschauer vorliege.\nEine Prüfung verschiedener namentlich genannter Sendungen durch die UBI\nsetzt voraus, dass eine Rüge vorliegt, die klar macht, worin die behauptete\nEinseitigkeit liegen soll; dies ist zum Beispiel möglich, wenn beanstandet wird,\nwährend eines bestimmten Zeitraums sei in einer thematisch klar definierten\nKontroverse regelmässig nur eine Seite zur Darstellung gekommen.\n\n3\nDie vorliegende Beschwerde greift verschiedene Sendungen mit\nunterschiedlichen Themen auf. Es wird eher abstrakt der Vorwurf der\nEinseitigkeit erhoben und nicht konkret die unausgewogene Behandlung\neines Themas gerügt, das Gegenstand der genannten Sendungen wäre.\nDer Umstand allein, dass zwei der inkriminierten Sendungen im nämlichen\nSendegefäss («Zischtigs-Club») ausgestrahlt wurden beziehungsweise dass es\nsich bei allen drei Ausstrahlungen um Informationssendungen gehandelt hat,\nvermag dem Erfordernis der einheitlichen Thematik als Voraussetzung einer\nAusgewogenheitsprüfung nicht zu genügen; die drei den Sendungen zugrunde\nliegenden Themen standen offensichtlich in keinem Zusammenhang, wie ihn\nArt. 15 Abs. 1 BB UBI bei der Rüge mehrerer Sendungen in einer Beschwerde\nbei vernünftiger Auslegung voraussetzt.\nSoweit die Eingabe somit eine gesamthafte Beurteilung der drei inkriminierten\nSendungen verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\n2. Zu prüfen ist im folgenden, ob gegebenenfalls die Eingabe als Beschwerden\ngegen jede einzelne der gerügten Sendungen an die Hand zu nehmen ist.\n2.1. … Der Beschwerdeführer hat, nachdem er durch die UBI auf die\nungenügenden Legitimationsvoraussetzungen hingewiesen worden\nwar, seine Eingabe durch Nachreichung der Unterschriften von 21\nMitunterzeichnern/innen (Postaufgabe 19. März 1990) beziehungsweise 11\nMitunterzeichnern/innen (Postaufgabe 26. März 1990) ergänzt.\nDie erste der inkriminierten Sendungen wurde am 13. Februar 1990\nausgestrahlt, so dass auf die Beanstandung gegen diese Sendung bereits\nzufolge Fristablaufes nicht eingetreten werden kann.\n2.2. Es bleibt zu prüfen, ob eine gültige Beschwerde gegen die Sendung vom\n20. Februar oder diejenige vom 24. Februar vorliege.\nGemeinsam konnten auch diese zwei Sendungen nicht gerügt werden, da auch\nzwischen ihnen der Sachzusammenhang fehlt, wie er bei der Rüge mehrerer\nSendungen in einer Eingabe erstellt sein muss.\nGeht man anderseits davon aus, die Beschwerde richte sich gegen zwei\nEinzelsendungen je für sich, so fehlt es an der Voraussetzung der 20\nbegleitenden Unterschriften für jede der beiden beanstandeten Sendungen.\nDie Beschwerdeinstanz kann nicht von sich aus die eingereichten\nUnterschriften der einen oder andern Sendung zuordnen. Könnte ein\nBeschwerdeführer mit den gleichen Unterschriften von Mitunterzeichnern\nbeliebig viele Sendungen ohne thematischen Zusammenhang innerhalb eines\nMonats als konzessionswidrig rügen, wären die Konsequenzen unabsehbar\nund es würde die gesetzliche Legitimationsordnung des Art. 14 Bst. a BB UBI\nunterlaufen.\n3. Zusammenfassend ist festzuhalten: Sind verschiedene Sendungen, die\nin sich weder ein geschlossenes Ganzes bilden noch einen thematischen\nSachzusammenhang aufweisen, Gegenstand einer Beschwerde, so sind die\nLegitimationsvoraussetzungen nach Art. 14 BB UBI für jede einzelne der\ngerügten Sendungen zu erfüllen. Es genügt nicht, wenn eine Beanstandung,\ndie mehrere Sendungen zu unterschiedlichen Themen zum Gegenstand hat,\nvon 20 Mitunterzeichnern/innen unterstützt wird; für jede der inkriminierten\nSendungen sind mithin 20 Mitunterzeichner/innen beizubringen.\n\n4\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 55.34 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 8. Juni 1990\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1991\nAnnée\nAnno\n\nBand 55\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 373\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}