es standen in der Diskussion genügend kontroverse Meinungen einander gegenüber als dass eine einzelne Stellungnahme ernsthaft als Aufforderung zu Gewaltakten hätte gedeutet werden können. Sollte der Beschwerdeführer formell eine Verletzung der verfassungsmässigen Ordnung der Schweiz geltend machen wollen, wäre es zunächst Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden zu prüfen, ob allenfalls von Amtes wegen ein Verfahren wegen Verletzung von Art. 275 StGB (Marginale: Artgriffe auf die verfassungsmässige Ordnung) zu eröffnen sei.