4 Abs. 3 Konzession SRG, weil der «Stadthexe» ermöglicht worden sei, im Rahmen der Sendung zu einer Störung der verfassungsmässigen Ordnung aufzurufen. Die Visionierung der Sendung hat ergeben, dass weder durch die «Stadthexe» noch durch eine andere Teilnehmerin beziehungsweise einen anderen Teilnehmer zur «Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung» aufgerufen worden ist. Freilich hat die «Stadthexe» in der Diskussion Verständnis für die