suisse de radiodiffusion et télévision). Selbst wenn man Punkt 13 als anwendbar betrachtet, kommt die UBI zum Ergebnis, dass sich die Sendung als Ganzes nicht in den Dienst einer Interessengruppe stellte, sondern vielmehr eine Vielzahl sich widersprechender Standpunkte zum Thema zum Ausdruck brachte. 7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Sendung verstosse gegen Art. 4 Abs. 3 Konzession SRG, weil der «Stadthexe» ermöglicht worden sei, im Rahmen der Sendung zu einer Störung der verfassungsmässigen Ordnung aufzurufen.